Zum Gesetzesinhalt

PassG

§ 26Bußgeldbehörden

Passgesetz

Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1.
für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt oder die vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde des Bundes; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates;
2.
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörden, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 213

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR105370986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6dd63ea3bc4d3dc3318a2623c8e87b5ae579a5b9078aac5e63df3ecec818b837

XML-Quelle beim Herausgeber