PassG
§ 13Sicherstellung
- 1.
- eine Person ihn unberechtigt besitzt;
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR105370986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6dd63ea3bc4d3dc3318a2623c8e87b5ae579a5b9078aac5e63df3ecec818b837