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PassG

§ 13Sicherstellung

Passgesetz

(1) Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
1.
eine Person ihn unberechtigt besitzt;
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.
(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 213

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR105370986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6dd63ea3bc4d3dc3318a2623c8e87b5ae579a5b9078aac5e63df3ecec818b837

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