(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.
(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1.
Reisepass,
2.
vorläufiger Reisepass,
3.
amtlicher Pass
a)
Dienstpass,
b)
Diplomatenpass,
c)
vorläufiger Dienstpass,
d)
vorläufiger Diplomatenpass.
(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
(4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Der amtliche Pass kann auch
1.
Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren Familienangehörigen sowie
2.
sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind und deren Familienangehörigen, ausgestellt werden,
wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind.
(5) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt den Passhersteller sowie den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Passbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 213
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