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OZSV

§ 3Übergangsregelungen

Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen

Für informationstechnische Systeme im Anwendungsbereich dieser Verordnung, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Betrieb sind oder bis zum 31. Dezember 2027 in Betrieb genommen werden, kann bis zum 31. März 2030 von den Vorgaben der §§ 1 und 2 abgewichen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0DD0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99aa4c68a9e26d7f0150690f9c60d378b7ef5b7ede5d0c7742f6c319df2798b0

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