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OZG§3Abs2S2V

§ 1Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes

Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 7 G v. 19.7.2024 I Nr. 245

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR437000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d14c0b12cbd7628ea4a8f8239bc120aa5e1ff78a19a27f99a0602a729819fe4

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