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OZG

§ 3aBeratungsangebot im Portalverbund

Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen

(1) Bund und Länder stellen für Nutzer im Portalverbund eine allgemeine fachunabhängige, barrierearme Beratung für die Abwicklung ihrer über Verwaltungsportale angebotenen, elektronischen Verwaltungsleistungen bereit und bestimmen dafür öffentliche Stellen. Diese öffentlichen Stellen unterstützen Nutzer bei der Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Portalverbund.
(2) Die beteiligten Stellen dürfen die von der betroffenen Person übermittelten, zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit hierzu die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erforderlich ist, dürfen die beteiligten Stellen sie auf Veranlassung des Nutzers verarbeiten. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 245

Hinweis: Änderung durch Art. 21 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR313800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b938d38a6bd0e97937085e9fd2af76d3d5d9e3bcbf6179db49ca7c4bcfcd09c3

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