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OWiG

§ 50Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist gegen die Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
(2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004810968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45dcbbb7f8b562e36a94e8fbdf8a850fbd262631a04d22f9d6301d3214f1fb3d

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