OWiG
§ 34Vollstreckungsverjährung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
- 2.
- drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
- 1.
- nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.
- die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
- 3.
- eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004810968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45dcbbb7f8b562e36a94e8fbdf8a850fbd262631a04d22f9d6301d3214f1fb3d