OWiG
§ 131
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen
- a)
- des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,
- b)
- des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,
- 2.
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- 3.
- bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 4.
- bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um
- a)
- Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- b)
- Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,
- c)
- amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004810968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45dcbbb7f8b562e36a94e8fbdf8a850fbd262631a04d22f9d6301d3214f1fb3d