OWiG
§ 104Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
- 2.
- von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
- 3.
- von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
- 4.
- von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
- 1.
- Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
- 2.
- nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
- 3.
- gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004810968
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45dcbbb7f8b562e36a94e8fbdf8a850fbd262631a04d22f9d6301d3214f1fb3d