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OrthSchMstrV

§ 6Situationsaufgabe

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachstehenden Aufgaben auszuführen, davon in jedem Fall die Aufgabe nach Nummer 1:
1.
fußpflegerische Maßnahmen durchführen,
2.
eine Unterschenkel- und Fußorthese planen, konstruieren und anfertigen,
3.
ein Paar Sondereinlagen nach Gipsabdruck anfertigen,
4.
einen Vorfußersatz anfertigen.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 67 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe64e538442090ee33b3146f6764402b25c19a65662f5b24d129f6ab01457d27

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