Zum Gesetzesinhalt

OrthSchMstrV

§ 2Meisterprüfungsberufsbild

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Orthopädieschuhmacher-Handwerk

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
1.
einen Betrieb selbständig zu führen,
2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
3.
die Ausbildung durchzuführen und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Orthopädieschuhmacher-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1.
Kundenwünsche ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung ärztlicher Verordnungen, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen von Heil- und Hilfsmitteln, der Biomechanik, von Abform- und Fertigungstechniken, berufsbezogener rechtlicher Vorschriften, technischer Normen und allgemein anerkannter Regeln der Technik, der Möglichkeiten des Einsatzes von Personal, Auszubildenden, Material und Geräten,
5.
Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung anwenden,
6.
Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,
7.
orthopädische Maßsysteme und Abformtechniken beherrschen, auch unter Einsatz elektronischer Messsysteme,
8.
orthopädische Hilfsmittel zur Versorgung von Fuß und Unterschenkel nach ärztlicher Verordnung, insbesondere Fußprothesen und Unterschenkelorthesen, anmessen, konstruieren und anfertigen,
9.
orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen anbringen,
10.
vorgefertigte sowie konfektionierte Fuß-, Knöchel- und Knieorthesen anpassen und einstellen; Fuß- und Kniebandagen sowie medizinische Kompressionsstrümpfe und -strumpfhosen anmessen und anpassen,
11.
fußpflegerische Maßnahmen ausführen,
12.
Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere Profil- und Konstruktionszeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen,
13.
Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
14.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen instand halten,
15.
Fehlersuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
16.
Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 67 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe64e538442090ee33b3146f6764402b25c19a65662f5b24d129f6ab01457d27

XML-Quelle beim Herausgeber