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OrthoptG

§ 8c

Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten

Orthoptistinnen oder Orthoptisten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 4 G v. 24.2.2021 I 274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020610989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 26dc1182ece4cfe9f7c1babc385c779c36518741329d412c927c945aa81d0627

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