OrthoptG
§ 5
Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten
- 1.
- die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- 2.
- der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
Stand: Zuletzt geändert Art. 4 G v. 24.2.2021 I 274
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 26dc1182ece4cfe9f7c1babc385c779c36518741329d412c927c945aa81d0627