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OrthoptG

§ 5

Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist
1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.
der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 4 G v. 24.2.2021 I 274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020610989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 26dc1182ece4cfe9f7c1babc385c779c36518741329d412c927c945aa81d0627

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