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OrthoptAPrV

§ 2Staatliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten

(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 11 Abs. 4 des Orthoptistengesetzes abzulegen, bestimmt die zuständige Behörde den zuständigen Prüfungsausschuß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005630990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 485f861ef9e0e55ffd7488827f2563c0411049847a446aa19b37644241362692

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