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ORheinLotsOEV

Art 3Prüfungsausschüsse

Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein

Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 47 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207030956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e820e956a099cadbc2531443bc1dcb9cc5e3214361dc69aef49407e714770f6e

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