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Erlaß über die Genehmigung einer Änderung der Verleihungsbedingungen der Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger

Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat am 5. Januar 1987 eine Änderung seines Beschlusses über die Stiftung der Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger beschlossen; hierdurch werden die Verleihungsbedingungen für die Medaille geändert.
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (BGBl. I S. 422) genehmige ich die beschlossene Änderung; der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Neufassung der Verleihungsbedingungen im Bundesanzeiger.

Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004720987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c21003050d0690d288a42fcd516c7ba368547d08200d9d05745fbe933c86a0d8

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