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Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (BGBl. I S. 422) genehmige ich die beschlossene Änderung; der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Neufassung der Verleihungsbedingungen im Bundesanzeiger.
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004720987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c21003050d0690d288a42fcd516c7ba368547d08200d9d05745fbe933c86a0d8