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OrdenNachwV

§ 22Gebühren

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

(1) Die Bundesbehörden erheben für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a Gebühren. Die Gebühr beträgt für jede Urkunde entsprechend dem Arbeitsaufwand mindestens 5 Deutsche Mark und höchstens 10 Deutsche Mark. Sie kann auf Antrag aus Billigkeitsgründen erlassen werden.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002470959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2afcf8b897803c77bbb2b7192023d09cfd012038a6e997079f466d2bd183cff9

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