OrdenG§5Bek 2009
(XXXX)
- 1.
- Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden Fällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung erteilt:
- a)
- für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nordatlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden;
- b)
- für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches anlässlich von Staatsbesuchen verliehen werden;
- c)
- für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen der Gegenseitigkeit verliehen werden.
- 2.
- Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt worden sind, zu tragen, wird hiermit nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erteilt.
- 3.
- Diese Bekanntmachung tritt am 7. Mai 2009 in Kraft.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104500009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21b2b9d7801058f932af5ef301e35ab874bcf224ad45d81868b1c601af58851b