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OrdenG

§ 2Titel

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

(1) Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.
(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008440957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed3bb1a4649fe0b8767b8b78a86e0f4638cd00ea50a7da2adc14503022237c40

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