Zum Gesetzesinhalt

OrdenErl 5

Art 3

Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung und die Beschreibung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024790975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c086a1753e21e16cc25c90faf032993bbfd4086f4bc8562449c90bab14412dd2

XML-Quelle beim Herausgeber