Zum Gesetzesinhalt

OrdenErl 2

Art 4

Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002930959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3475fcc5e7a173a0c0a6259be1a8fb0ee0db3cdbfde42c6b1fc92e9385560115

XML-Quelle beim Herausgeber