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Offshore-ArbZV

§ 16Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie auf Grund besonderer Umstände erforderlich werden, und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen bestimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR222800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3eee5060395a9174d867ff18ad068d07b475009eb58bd14c2087791df3cf475

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