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Offshore-ArbZV

§ 1Geltungsbereich

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Diese Verordnung gilt im Küstenmeer sowie in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes oder des § 55 Satz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes durchgeführt werden für
1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten im Sinne des § 15 Absatz 2a des Arbeitszeitgesetzes durchführen,
2.
Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR222800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3eee5060395a9174d867ff18ad068d07b475009eb58bd14c2087791df3cf475

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