(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden drei komplexe Arbeitsaufgaben, die einem Kundenauftrag entsprechen, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 60 Minuten darauf bezogene schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Bearbeiten keramischer Bauteile,
2.
Herstellen eines Anlagenteils einer Luftleitung, insbesondere durch Trennen, Umformen und Fügen, und
3.
Herstellen eines elektrischen Geräteanschlusses mit flexiblen Leitungen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Berechnungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren kann.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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