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OFDSaarbrAufgV

§ 2

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007490977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 211ca720e593241c2ff1b068b3f80b3197c8d2cd20cdff507879f1f2d50e3241

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