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OFDHambAufgV

§ 1

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Hamburg

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg im Land Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hannover übertragen. Im übrigen werden die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004740992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c14448de749856f9860f5e94d534b81740813f53485deaa9b300d1b248a46e23

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