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OFDAufgÜbertrV 2004

§ 1

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg

Die Leitungsaufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg im Sinne von § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zur Durchführung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung) nach den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes werden auf die Oberfinanzdirektion Köln übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e041317c1f7802acfb0a8abcd394b9587e1cad141ad77732d4d7bd44a3bcf2d4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 HZAZustVAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

    „… ne von § 8 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zur Durchführung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung) nach den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbu …“