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NSVerbG

§ 16Anmeldung

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen vom Bund nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei der Anmeldestelle (§ 17) fristgerecht (§ 18) angemeldet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000790965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e8f4f22d42714c2a404b195f1dc131a14bc0a542bd67d7d997d1c99359e7aef

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