NSOpferBPräsProk
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Proklamation des Bundespräsidenten
Die Erinnerung darf nicht enden; sie muß auch künftige Generationen zur Wachsamkeit mahnen.
Es ist deshalb wichtig, nun eine Form des Erinnerns zu finden, die in die Zukunft wirkt. Sie soll Trauer über Leid und Verlust ausdrücken, dem Gedenken an die Opfer gewidmet sein und jeder Gefahr der Wiederholung entgegenwirken.
Ich erkläre den 27. Januar zum Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001700996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84d36006e9db32e944563316e56c90aa0c58e57a562a98fe98323e274ebce765