NSGPBRV
§ 3Schutzzweck
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“
- 1.
- seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der durch die Vermischung von salzreichem Tiefenwasser und nährstoffreichem Süßwasser geprägten Hydrodynamik,
- 2.
- einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der marinen Makrophytenbestände,
- 3.
- der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben und Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume und der natürlichen Populationsdynamik sowie
- 4.
- der Funktion für die Vernetzung der benthischen Lebensgemeinschaften in der südlichen Ostsee.
Sonst: Ersetzt V 791-8-2 v. 15.9.2005 I 2778 (NatSGPomBuchtV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR341500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b50af8f88b43c8a457bc8839170064208bb1047916c4de853da1748b5b4253c