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NSGPBRV

§ 3Schutzzweck

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“

(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Lebensgemeinschaften und Arten sowie der besonderen Eigenart dieses durch die Oderbank, den Adlergrund, die Rönnebank sowie die Hangbereiche des Arkonabeckens geprägten Teils der Ostsee.
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere
1.
seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der durch die Vermischung von salzreichem Tiefenwasser und nährstoffreichem Süßwasser geprägten Hydrodynamik,
2.
einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der marinen Makrophytenbestände,
3.
der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben und Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume und der natürlichen Populationsdynamik sowie
4.
der Funktion für die Vernetzung der benthischen Lebensgemeinschaften in der südlichen Ostsee.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 791-8-2 v. 15.9.2005 I 2778 (NatSGPomBuchtV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR341500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b50af8f88b43c8a457bc8839170064208bb1047916c4de853da1748b5b4253c

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