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NSGPBRV

§ 10Ausnahmen und Befreiungen

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“

(1) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann.
(2) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maßgabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 791-8-2 v. 15.9.2005 I 2778 (NatSGPomBuchtV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR341500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b50af8f88b43c8a457bc8839170064208bb1047916c4de853da1748b5b4253c

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