NpSG
§ 6Datenübermittlung
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.1.2026 I Nr. 2
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR261510016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be2063aaa9d9456677f0397bfadfd37eb0ae4b59f5a15a641e97ae1f75882023
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 30 AOSteuergeheimnis
„… mittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“