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NpSG

§ 2Begriffsbestimmungen

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
neuer psychoaktiver Stoff
a)
ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in Anlage 1 genannten Stoffgruppen oder
b)
ein in Anlage 2 genannter Stoff oder eine Zubereitung eines solchen Stoffes, wenn dieser Stoff oder diese Zubereitung die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Eigenschaften aufweist;
2.
Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3.
Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen;
4.
Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.1.2026 I Nr. 2

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR261510016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be2063aaa9d9456677f0397bfadfd37eb0ae4b59f5a15a641e97ae1f75882023

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