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NotViKoV

§ 2Technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem

Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

(1) Eine technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem ist einzuräumen:
1.
dem Notar,
2.
dem Notariatsverwalter,
3.
der Notarvertretung sowie
4.
Personen, die beabsichtigen, das Videokommunikationssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter zu nutzen.
(2) Personen, die bei einer Amtsperson beschäftigt sind, kann eine technische Zugangsberechtigung eingeräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden.
(3) Für körperliche Zugangsmittel und Wissensdaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen für den Zugang zum Videokommunikationssystem verwenden, gilt § 5 Absatz 3 bis 5 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d2dd09f9cb31c743f8698a07e2d267fbe21e4aebe58e16623bd77ebc6195c5c

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