NotrufV
§ 5Anforderungen an Notrufanschlüsse
Verordnung über Notrufverbindungen
- 1.
- die Betriebsbereitschaft dieser Anschlüsse ständig zu überwachen und sicherzustellen sowie diese Anschlüsse so zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle neben den zu übertragenden Telefon- oder Telefaxsignalen auch die Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;
- 2.
- diese Anschlüsse unter den von der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Notrufcodierungen erreichbar zu machen;
- 3.
- sicherzustellen, dass ein Notrufanschluss nur aus zwingenden betrieblichen Gründen vorübergehend außer Betrieb genommen wird und dass die Notrufabfragestelle bei vorhersehbarem Außerbetriebnehmen rechtzeitig darüber informiert wird;
- 4.
- unvorhersehbare Störungen eines Notrufanschlusses unverzüglich der betroffenen Notrufabfragestelle zu melden;
- 5.
- Notrufverbindungen automatisch zu der festgelegten Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten, sofern eine Notrufabfragestelle auf Grund einer technischen Störung nicht erreichbar ist;
- 6.
- auf Anforderung der Notrufabfragestelle sämtliche für sie bestimmte Notrufverbindungen an die festgelegte Ersatz-Notrufabfragestelle umzuleiten;
- 7.
- technische Änderungen an Notrufanschlüssen ohne Beeinträchtigung bestehender Notrufverbindungen und der Erreichbarkeit der Notrufabfragestelle durchzuführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR048100009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): df64a639e72e0a32d174930455f59f4985ca92ada26fa1ccf8e7e659a9dcc1c0