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NotFV

§ 1Leitung des Prüfungsamtes

Verordnung über die notarielle Fachprüfung

(1) Die Leitung des Prüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Prüfungsamtes.
(2) Die Leitung des Prüfungsamtes schlägt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Haushalt des Prüfungsamtes der Generalversammlung der Bundesnotarkammer zur Beschlussfassung vor.
(3) Dauerhaft Beschäftigte des Prüfungsamtes sind von der Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat heranzuziehen.
(4) Die Leitung des Prüfungsamtes erstattet dem Verwaltungsrat jedes Jahr schriftlich Bericht über die Tätigkeit des Prüfungsamtes. Sie ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Anforderung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Prüfungsamtes zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72cea933ba6f62371d647d8c5a26ac801d2ce476b633e4aaab6a316702311ff9

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