NordSFischZProk
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- 1.
- Die Bundesrepublik Deutschland errichtet mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in der Nordsee vor der seewärtigen Grenze ihres Küstenmeers eine Fischereizone von bis zu 200 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, und übt in dieser Zone hoheitliche Rechte zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände aus. Die Abgrenzung der Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Fischereizonen anderer Staaten in der Nordsee bleibt Vereinbarungen mit diesen Staaten vorbehalten.
- 2.
- In Übereinstimmung mit der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. November 1976 ist die Ausübung der Fischerei in der Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland Fischern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts, Fischern aus Drittländern vom 1. Januar 1977 an nur auf Grund von besonderen Genehmigungen oder Vereinbarungen mit diesen Drittländern gestattet. Für den Fall von Zuwiderhandlungen behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
- 3.
- Die Bundesrepublik Deutschland wird ihre Rechte in ihrer Fischereizone in der Nordsee im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaften ausüben. Die Bundesrepublik Deutschland erwartet, daß die 3. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen zu sachgerechten und ausgewogenen Ergebnissen gelangt, denen die Bundesrepublik Deutschland zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zustimmen kann. Sie behält sich daher ausdrücklich vor, in Abstimmung mit ihren EG-Partnern die zu erlassenden Regelungen über die Rechte und Pflichten in ihrer Fischereizone den Ergebnissen der 3. Seerechtskonferenz anzupassen.
- 4.
- Die Bundesregierung beabsichtigt, baldmöglichst die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen einzuleiten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR319990976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4fee56bfe64f6daebba88140f4bb4c02f3a48e077bc64fb918a1764d602283f