NordSBrWeinG
§ 1
- 1.
- alkoholische Getränke
- a)
- einer Person, die sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befindet oder zu einem solchen Fahrzeug gehört, verkauft oder mit einer solchen Person gegen andere Gegenstände tauscht oder
- b)
- als solche Person kauft oder gegen andere Gegenstände tauscht,
- 2.
- ohne Erlaubnis gewerbsmäßig an Fischer Mundvorrat oder andere zu ihrem Gebrauch dienende Gegenstände verkauft,
- 3.
- als Inhaber einer Erlaubnis für den Verkauf von Mundvorrat und Gebrauchsgegenständen eine größere Menge alkoholischer Getränke mit sich führt, als es der Bedarf der Besatzung erfordert, oder gewerbsmäßig mit Fischern Mundvorrat oder andere Gebrauchsgegenstände gegen Erträgnisse des Fischfangs, Schiffsausrüstungsgegenstände oder Fischereigeräte tauscht oder
- 4.
- als Inhaber der in Nummer 3 bezeichneten Erlaubnis das Schiff ohne das vorgeschriebene Abzeichen führt oder führen läßt.
Stand: Geändert durch Art. 233 G v. 2.3.1974 I 469
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001510894
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bb926206bdf8e9dcbb2975ac8edc7db8196d4e0ed8e3b66bba1f3db7ea342ad2