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NOOTSStVtrG

Art 2

Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gibt den Tag, an dem die Vorschriften des NOOTS-Staatsvertrags nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1450A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77d5c0dcc426aed8bf1c228c4ff949ae47da9f60c4065c835b86ba90f2f9ec37

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