(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragsparteien.
(3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land schriftlich zu erklären. Das der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzende Land unterrichtet die übrigen Vertragsparteien über den Eingang der Kündigung.
(4) Die Kündigung einer Vertragspartei lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Vertragsparteien zueinander unberührt, jedoch kann jede übrige Vertragspartei diesen Staatsvertrag binnen einer Frist von 12 Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Der Vtr ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 4.2.2026 I Nr. 35 mWv 1.2.2026 in Kraft getreten
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