NMV 1970
§ 35Sondervorschrift für Berlin
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
"(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.10.1990 I 2204,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.11.2003 I 2346
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016600970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 934ee8df877e9a08832cd5dd22bb78ad408fd461c0b526770fa1d0abe754537c