(1) Der Positionsinhaber muss sich gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers spätestens bis zur Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. § 3 sowie § 4 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Identifizierung muss der Positionsinhaber eine Kontaktperson nennen; die Benennung mehrerer Kontaktpersonen ist nicht zulässig.
(2) Die Identifikation nach Absatz 1 erfolgt über das vom Betreiber des Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform zur Verfügung gestellte Verfahren. Der Positionsinhaber kann sich nur während der beim Betreiber des Bundesanzeigers üblichen Geschäftszeiten identifizieren.
(3) Beim Betreiber des Bundesanzeigers bereits bestehende Benutzerkonten mit den dazugehörigen Passwörtern und Benutzernamen können für die Identifikation nach Absatz 1 verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693
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