KF-VO
§ 1Kleinsendungen nichtkommerzieller Art
- 1.
- Tabakwaren:
- 50
- Zigaretten oder
- 25
- Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder
- 10
- Zigarren oder
- 50
- Gramm Rauchtabak oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; - 2.
- Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
- a)
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr oder1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine odereine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- b)
- 2 Liter nicht schäumende Weine;
- 3.
- Parfüms: 50 Gramm oderToilettewasser: 0,25 Liter;
- 4.
- Kaffee:500 Gramm oder200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.12.2003; 2004 I 21
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000730979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 404393e68d2134e387d0790b3045fe95a3a133b6cfd8d923b10f62d9271ab8d4