NiSV
§ 3Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
- 1.
- die Anlage gemäß Herstellerangaben ordnungsgemäß am Betriebsort installiert wird,
- 2.
- die anwendende Person in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen wird,
- 3.
- die anwendende Person prüft, ob die Anlage für die jeweilige Anwendung geeignet ist,
- 4.
- die anwendende Person die Anlage vor jeder Anwendung auf ihre Funktionsfähigkeit und ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft,
- 5.
- die Anlage durch Personal, das über die erforderlichen gerätetechnischen Kenntnisse verfügt, insbesondere durch Inspektion und Wartung unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers sowie durch Einhaltung der gerätespezifischen Normen so instandgehalten wird, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb fortwährend gewährleistet ist,
- 6.
- die Person, an der nichtionisierende Strahlung angewendet wird, von der anwendenden Person vor der Anwendung beraten und aufgeklärt wird, insbesondere über
- a)
- die Anwendung und ihre Wirkungen,
- b)
- gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen der Anwendungen,
- c)
- mögliche Alternativen und deren Risiken und Nebenwirkungen,
- d)
- den individuellen Behandlungsplan, einschließlich der verwendeten Anlage, und die individuelle Situation, die zur Festlegung der relevanten Anwendungsparameter führt, und
- e)
- die mögliche Notwendigkeit einer vorherigen fachärztlichen Abklärung,
- 7.
- die Person, an der nichtionisierende Strahlung angewendet wird, vor Nebenwirkungen geschützt wird, um mit der Anwendung verbundene Risiken zu vermeiden oder zu minimieren,
- 8.
- Dritte vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung durch Vorkehrungen geschützt werden.
- 1.
- Angaben zur eindeutigen Identifikation der Anlage,
- 2.
- einen Beleg darüber, dass die ordnungsgemäße Installation der Anlage geprüft worden ist,
- 3.
- einen Beleg darüber, dass die anwendende Person in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen worden ist,
- 4.
- das Datum, an dem eine Kontrolle im Rahmen einer Inspektion und Wartung durchgeführt worden ist, und die Ergebnisse dieser Kontrolle,
- 5.
- das Datum, an dem eine Instandhaltungsmaßnahme durchgeführt worden ist, und der Name der verantwortlichen Person oder der Firma, die diese Maßnahme durchgeführt hat, und
- 6.
- das Datum, an dem eine Funktionsstörung aufgetreten ist, sowie die Art und die Folgen der Funktionsstörung oder des Bedienungsfehlers.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.6.2023 I Nr. 149
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR218700018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc1c5a43c5011767541eaa50b615b8274cf3e51e25e65c6b95643de6469221a4