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NiSG

§ 7Kosten

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Die Person, die eine Anlage nach den Vorschriften dieses Gesetzes betreibt, hat die Kosten für Überwachungsmaßnahmen oder Anordnungen nach § 6 zu tragen, wenn die Überprüfung der Anlage durch die zuständige Behörde oder einen von dieser beauftragten Dritten ergibt, dass die Grenzwerte oder sonstigen Anforderungen die in diesem Gesetz oder in einer auf § 5 gestützten Rechtsverordnung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9a G v. 28.4.2020 I 960

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 G v. 19.5.2020 I 1018 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR243310009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9acee3ecb07b31f655b3acf3aa8badcb9e993721275e254b2c03544496036333

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