NiSG
§ 1Anwendungsbereich
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
- 1.
- den Betrieb von Anlagen zur medizinischen Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und Zahnheilkunde und
- 2.
- für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden.
- 1.
- elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz,
- 2.
- optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometern bis 1 Millimeter sowie
- 3.
- Ultraschall im Frequenzbereich von 20 Kilohertz bis 1 Gigahertz.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9a G v. 28.4.2020 I 960
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 G v. 19.5.2020 I 1018 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR243310009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9acee3ecb07b31f655b3acf3aa8badcb9e993721275e254b2c03544496036333