Zum Gesetzesinhalt

NetzDG

§ 5Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

Anbieter sozialer Netzwerke, bei denen nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An ihn können Zustellungen in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR335210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4c8ae90227f2e58f49f73f04f4061d5c477622884e414a268eb2eac47186da7

XML-Quelle beim Herausgeber