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NELEV

§ 3Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen

(1) Bei dem Nachweis nach § 2 sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes eingehalten worden sind.
(3) Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften können in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes auch Überprüfungen der Einhaltung von technischen Mindestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Zertifizierungsstellen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, gefordert werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind.
Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.5.2024 I Nr. 158

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165100017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce80213da38b9d56f72c8a5a9bc176470b95bc68e9a06544c1b29c79c0f91c03

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