NEhelG
§ 10
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.4.2011 I 615
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012439969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0981ea317548944852875efd45426a9126f0f7c7918adaaa5190937280290442
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 1936 BGBGesetzliches Erbrecht des Staates
„… es Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlass …“
- § 199 BGBBeginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
„… zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines ni …“
- § 2079 BGBAnfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
„… es Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite G …“