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NEhelG

§ 10

Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder

(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.
(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.4.2011 I 615

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012439969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0981ea317548944852875efd45426a9126f0f7c7918adaaa5190937280290442

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 1936 BGBGesetzliches Erbrecht des Staates

    „… es Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlass …“

  • § 199 BGBBeginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

    „… zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines ni …“

  • § 2079 BGBAnfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

    „… es Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite G …“